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Anfrage: Volksabstimmungen. Regelung der Propaganda

Geschäftsnummer:

93.433

Eingereicht von:

Hafner Rudolf

Einreichungsdatum:

28.04.1993

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Parlament

Schlagwörter:

Bundesrat; Geschäftsverkehrsgesetz; Gesamtbehörde; Bundesgericht; Bestimmungen; Obigen; Nichteinhaltung; Beschwerdemöglichkeit; Machen; Propaganda; Geldern; Meinung; Gesetzlich; Offenzulegen; Sachgemäss; Vorlage; Verlangt:; Volksabstimmungen; Bundesrates; Informationstätigkeit; Regelung; Vorzusehen

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Eingereichter Text

Gestützt auf das Geschäftsverkehrsgesetz wird eine gesetzlich Regelung der Informationstätigkeit des Bundesrates bei Volksabstimmungen wie folgt verlangt:

1. Der Bundesrat hat die Vor- und Nachteile einer Vorlage sachgemäss und vollständig offenzulegen.

2. Er darf für seine Meinung als Gesamtbehörde nicht mit öffentlichen Geldern Propaganda machen.

3. Es ist eine Beschwerdemöglichkeit bei Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen an das Bundesgericht vorzusehen.

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Begründung

Wie eine juristische Studie von Dr. Jeanne Ramseyer (Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B, Oeffentliches Recht/Band 36, Helbing & Lichtenhahn, Basel und Frankfurt 1992) aufzeigt, sind die politischen Behörden bei Vorlagen, die sie selbst initiiert haben, zu Objektivität und innenpolitischer Neutralität verpflichtet. Nachdem sie die Vorlage formuliert und im Parlament vertreten haben und dieses Vorbereitungsstadium abgeschlossen ist, "wird die Behörde radikal eingebunden und von jeglichen Aktivitäten im Abstimmungskampf abgehalten und im Forum des Volkes zum Schweigen verpflichtet. Jetzt liegt es an den nichtstaatlichen Kräften, über die Vorlage nachzudenken und zu debattieren und zu einem Entschluss zu kommen, und die Behörden haben den Entscheid des Volkes zu akzeptieren". In derselben Studie wird auch David zitiert, es verstosse gegen die demokratische Staatsordnung, "...wenn der Staat in jenen Domänen Werbung zu treiben beginnt, welche der demokratischen Meinungsbildung überlassen sind. So geht es nicht an, dass das Gemeinwesen selbst in den Kampf für eine von ihm organisierte Abstimmung eingreift und hierzu noch Steuermittel einsetzt ..."

Es ist ferner eine Selbstverständlichkeit, bei Nichteinhaltung der in der Initiative erwähnten Bedingungen eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen. Als Beschwerdeinstanz dürfte das Bundesgericht am besten geeignet sein.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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